§ 271 §. 271.
§ 271 §. 271. — ZPO
§ 271 §. 271. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Abs. 2 ist insoweit aufgehoben, als er sich auf die Ermittlung fremden Rechts bezieht (§ 51 Abs. 1 Z 4 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, siehe dazu jetzt dessen § 4).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020406
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
(2) Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nöthig scheinenden Erhebungen von amtswegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Justizministers in Anspruch nehmen.