§ 232 §. 232.
§ 232 §. 232. — ZPO
§ 232 §. 232. — ZPO
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Anmerkung
Das Einlangen der Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) unterbricht vor allem die Verjährung (siehe § 1497 ABGB, JGS Nr. 946/1811). Die Postaufgabe genügt noch nicht, § 89 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gilt nur für verfahrensrechtliche, nicht aber für die hier im Abs. 1 zweiter Satz (auch) gemeinten materiellrechtlichen Fristen.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020367
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(1) Die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.
(2) Wird von einer Partei erst im Laufe des Processes ein Anspruch erhoben, so tritt die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses Anspruches mit dem Zeitpunkte ein, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde.