Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 221

§ 221§. 221.

(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.

(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.