§ 211 Beweiskraft des Protokolls
§ 211 Beweiskraft des Protokolls — ZPO
§ 211 Beweiskraft des Protokolls — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243653
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
(2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
(3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.