§ 187 §. 187.
§ 187 §. 187. — ZPO
§ 187 §. 187. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Ermöglichung der Verbindung sieht § 31a JN, RGBl. Nr. 111/1895, Delegation von Verfahren an ein Gericht vor.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921
Inkrafttretungsdatum
13. Januar 1922
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020320
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Processgegner gegenübersteht, so können diese Processe, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Senates zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
(2) Die Verbindung ist auch zulässig, wenn einzelne dieser Rechtsstreite vor den Einzelrichter gehören. Zur Verhandlung und Entscheidung über die verbundenen Rechtsstreite ist der Senat berufen.