§ 176 §. 176.
§ 176 §. 176. — ZPO
§ 176 §. 176. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Inkrafttretungsdatum
01. März 1919
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020309
Zuletzt nach Updates gesucht am
Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen nothwendig.