§ 171 §. 171.
§ 171 §. 171. — ZPO
§ 171 §. 171. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Die Öffentlichkeit ist ein Verfassungsgrundsatz (Art. 90 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 6 MRK, BGBl. Nr. 10/1958).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039002
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.