§ 170 §. 170.
§ 170 §. 170. — ZPO
§ 170 §. 170. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1914
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020303
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, hat dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Processes ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht ausgeschlossen.