§ 10
§ 10 — ZPO
§ 10 — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Einen Anspruch auf Ersatz solcher Auslagen hat die Partei nach §§ 41 ff.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955
Inkrafttretungsdatum
01. März 1956
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020141
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41) eines vom Prozeßgericht oder von einem anderen Gerichte bestellten Kurators hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.