§ 456 Verzugszinsen
§ 456 Verzugszinsen — UGB
§ 456 Verzugszinsen — UGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
Inkrafttretungsdatum
16. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40148644
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.