§ 439a Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
§ 439a Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) — UGB
§ 439a Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) — UGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Auf Frachtverträge, die vor dem 28.7.1990 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden (Art. III BGBl. Nr. 459/1990).
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
28. Juli 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022004
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf den Abschluß und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße ausgenommen Umzugsgut mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern sind die Art. 2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956, BGBl. Nr. 138/1961, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl. Nr. 192/1981, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind unter Fahrzeugen Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger gemäß Art. I lit. p, q, r und u des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zu verstehen.