Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 128

§ 128Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Entscheidungen
6
  • Rechtssätze
    2