Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 108

§ 108Gestaltungsfreiheit

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

Entscheidungen
26
  • Rechtssätze
    5