§ 107 Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung
§ 107 Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung — UGB
§ 107 Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung — UGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069823
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.