BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 107

§ 107Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung

(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

Entscheidungen
5