Bundesrecht
Bundesgesetze
Straßenverkehrsordnung 1960
§ 78

§ 78§ 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr

Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie

b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.