§ 78 § 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr
§ 78 § 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr — StVO 1960
§ 78 § 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr — StVO 1960
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40245691
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.