§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.
§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge. — StVO 1960
§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge. — StVO 1960
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1961
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12146595
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Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.