§ 56 § 56. Schutzwegmarkierungen.
§ 56 § 56. Schutzwegmarkierungen. — StVO 1960
§ 56 § 56. Schutzwegmarkierungen. — StVO 1960
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1983
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12146649
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(1) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z 12) in entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherheit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln.
(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genommen werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem gelbem Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit dem Hinweiszeichen nach § 53 Z 2a („Kennzeichnung eines Schutzweges“) zu kennzeichnen.