§ 14 § 14. Umkehren und Rückwärtsfahren.
§ 14 § 14. Umkehren und Rückwärtsfahren. — StVO 1960
§ 14 § 14. Umkehren und Rückwärtsfahren. — StVO 1960
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1983
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12146603
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
(2) Das Umkehren ist verboten:
a) im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,
b) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
c) bei starkem Verkehr,
d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,
e) auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.
(4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.