Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 92

§ 92Ermächtigung zur Strafverfolgung

(1) Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Ermächtigung erteile. Wird diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im Falle der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die tagungsfreie Zeit ist nicht einzurechnen.

(2) Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Anklage vorliegen. Sie kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz zurückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am Verfahren mitzuwirken (§ 67), gilt als Ermächtigung.

Entscheidungen
27
  • Rechtssätze
    9
  • RS0119964OGH Rechtssatz

    10. Mai 2005·1 Entscheidung

    Die Frage, welche Tat(en) eine nach § 92 StPO getroffene Einleitungsverfügung des Untersuchungsrichters umfasst, ist nach den selben Regeln zu lösen, welche für die unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO zu lösende Problematik gelten, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht anheim gestellt wurde. Hier wie dort können Zweifel stets nur zu Gunsten, niemals aber zu Lasten des Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) ausschlagen. Mit dem Begriff der strafbaren Handlung des § 92 Abs 1 StPO sind, so wie im Fall des § 34 Abs 2 StPO, nicht rechtliche Kategorien, vielmehr Taten (historische Geschehen in der Außenwelt) gemeint. Geht aus der darauf bezogenen Verfügung des Untersuchungsrichters hervor, dass er dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zur Gänze entsprechen wollte, ist folgerichtig im Fall eines nur auf die Nennung strafbarer Handlungen (= rechtlicher Kategorien, statt auch individualisierter Taten) beschränkten Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung stets der Wille des Anklägers zu erforschen. Ist ein Verfolgungsantrag betreffend einzelner - wenngleich den vom Untersuchungsrichter herangezogenen rechtlichen Kategorien subsumierbarer - Handlungen nicht unzweifelhaft erkennbar, tritt mithin die Verjährungshemmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB nicht ein.