§ 82 Zustellung
§ 82 Zustellung — StPO
§ 82 Zustellung — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007;
Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2009
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40105982
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes und § 98 ZPO sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
(3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Zustelldienste (§ 2 Zustellgesetz) zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.