§ 46 Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern
§ 46 Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern — StPO
§ 46 Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40050505
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Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.