§ 33 Oberlandesgericht
§ 33 Oberlandesgericht — StPO
§ 33 Oberlandesgericht — StPO
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124596
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung
1. über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),
2. über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
4. über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212),
5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und
6. in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.