§ 274
§ 274 — StPO
§ 274 — StPO
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1975
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12030584
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Ist der Verteidiger, ungeachtet gehöriger Ladung, bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er sich vor deren Schluß entfernt oder tritt der im § 236 Abs. 2 vorgesehene Fall ein, und kann ein anderer Verteidiger überhaupt nicht oder doch nicht ohne Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten bestellt werden, so ist die Verhandlung zu vertagen. Die Kosten der Bestellung eines anderen Vertreters und der Vertagung hat der schuldige Verteidiger zu tragen.