§ 269
§ 269 — StPO
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12030579
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Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift zugestellt werde.