§ 268
§ 268 — StPO
§ 268 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Verkündung des Urteils siehe auch Art. 82 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.
2. Zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Urteilsverkündung
siehe § 42 JGG, BGBl. Nr. 599/1988, und § 213 Abs. 2 FinStrG,
BGBl. Nr. 129/1958.
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093260
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.