§ 267
§ 267 — StPO
§ 267 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093259
Zuletzt nach Updates gesucht am
An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).