§ 230a
§ 230a — StPO
§ 230a — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Strafbarkeit der verbotenen Veröffentlichung siehe § 301 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12030535
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 70)