§ 228
§ 228 — StPO
§ 228 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Öffentlichkeit der
Hauptverhandlung siehe Art. 90 BVG, BGBl. Nr. 1/1930, und Art. 6
EMRK, BGBl. Nr. 210/1958.
2. Zur Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in Jugendstrafsachen
siehe § 42 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40092958
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.
(2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.
(3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
(4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.