Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 176

§ 176Haftverhandlung

(1) Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen:

1. vor Ablauf der Haftfrist,

2. ohne Verzug, wenn der Beschuldigte seine Freilassung beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragt wird,

3. sofern das Gericht Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hegt.

(2) Die Haftverhandlung leitet das Gericht; sie ist nicht öffentlich. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Verteidiger, die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, und der Bewährungshelfer sind vom Termin zu verständigen.

(3) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Anstelle der Vorführung kann in den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen sowie bei Beschuldigten, die in einer Außenstelle der Justizanstalt des zuständigen Gerichts oder in einer anderen als der Justizanstalt des zuständigen Gerichts (§ 183) angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.

(4) Zunächst trägt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begründet ihn. Der Beschuldigte, sein gesetzlicher Vertreter und sein Verteidiger haben das Recht zu erwidern. Der Bewährungshelfer kann sich zur Haftfrage äußern. Staatsanwaltschaft und Beschuldigter können ergänzende Feststellungen aus dem Akt begehren. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Anregung Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit dies für die Beurteilung der Haftfrage erforderlich ist. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äußerung. Sodann entscheidet das Gericht über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft. § 174 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 gilt sinngemäß.

(5) Eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach Abs. 4 ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Beschlusses einzubringen; § 174 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

Entscheidungen
136
  • Rechtssätze
    18
  • RS0122230OGH Rechtssatz

    19. Juni 2007·1 Entscheidung

    Weil die Verantwortung des Beschuldigten vor dem Untersuchungsrichter für sich allein regelmäßig nicht hinreicht, den Tatverdacht oder die in Betracht gezogenen Haftgründe zu entkräften, es vielmehr einer Überprüfung der Angaben des Beschuldigten bedarf, welche der Untersuchungsrichter gemäß § 179 Abs 2 StPO vor der Haftentscheidung auch anordnen kann, kann es angesichts des dem Untersuchungsrichter für diese Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums von 48 Stunden dienlich sein, die polizeiliche Vernehmung eines auf Grund eines richterlichen Haftbefehls Festgenommenen oder die Durchführung zusätzlicher Erhebungen, die geeignet sind, die Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der Haftfrage zu verbreitern, noch vor dessen Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Landesgerichtes unter Wahrung der dafür vorgesehenen Frist zu veranlassen. Solche Erhebungen, durch welche die Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme letztlich verkürzt werden kann, entsprechen den Intentionen des Gesetzgebers sowie einer an Art 5 Abs 1 lit c MRK orientierten Gesetzesauslegung und können, zumal sie nach dem Gesetz nicht untersagt sind, je nach Lage des Falles bereits mit Ausstellung eines Haftbefehls angeordnet werden. Ein Verbot, den Festgenommenen über die bloße Mitteilung von Tatverdacht und Haftgrund hinaus zu befragen, ist aus § 177 Abs 2 StPO im Hinblick auf den Regelungsinhalt des § 178 StPO nicht ableitbar.