Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 166

§ 166Beweisverbot

(1) Zum Nachteil eines Beschuldigten – außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist – dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:

1. unter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, BGBl. Nr. 492/1987) zustande gekommen sind, oder

2. sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.

(2) Aussagen, die auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
    9
  • RS0114858OGH Rechtssatz

    23. April 2007·3 Entscheidungen

    Mit der Einführung verfahrensrechtlicher Zeugenschutzbestimmungen durch das StPÄG 1993 (§ 166a StPO: Vernehmung eines Zeugen unter Wahrung seiner Anonymität und § 229 Abs 2 StPO: Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verhinderung der Enttarnung) hat der Gesetzgeber eine Einengung der damit kollidierenden Verteidigungsrechte des Angeklagten im Interesse des Schutzes vitaler Individualrechte des Zeugen bewusst in Kauf genommen (JAB 924 BlgNr XVIII.GP, 35ff). Die dadurch allenfalls erschwerte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wird durch die - einem solchen Zeugen je nach Lage des Falles entweder jegliche Beweiskraft aberkennende oder aber auch diesen Beweis voll akzeptierende - freie Beweiswürdigung ausreichend kompensiert. Eine Verletzung des in Art 6 EMRK verankerten Fairnessgebotes wird dadurch nicht bewirkt, denn das Recht auf Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen findet jedenfalls dort seine Schranken, wo dadurch die Anonymisierung eines solchen Zeugen unterlaufen würde. Die nach der Neufassung des § 250 Abs 3 StPO durch das StRÄG 1998 vorgesehene (nicht nichtigkeitsbewehrte) Anwendung der Bestimmungen des § 162a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 bis 4 StPO schließt die dem freien Ermessen des Gerichtes vorbehaltene Möglichkeit, den Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal zu entfernen (§ 250 Abs 1 StPO), nicht aus.