Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 151

§ 151Definitionen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,

2. „Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.

Entscheidungen
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