§ 148 Schadenersatz
§ 148 Schadenersatz — StPO
§ 148 Schadenersatz — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
Inkrafttretungsdatum
01. April 2020
Außerkrafttretungsdatum
31. März 2025
Paragraf-ID
NOR40202505
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.