§ 117 Definitionen
§ 117 Definitionen — StPO
§ 117 Definitionen — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202492
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
2. „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
3. „Durchsuchung einer Person“
a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
4. „körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
5. „molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.