§ 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
§ 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes — StGB
§ 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029549
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.