§ 78 Mitwirkung an der Selbsttötung
§ 78 Mitwirkung an der Selbsttötung — StGB
§ 78 Mitwirkung an der Selbsttötung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 242/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240918
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. einer minderjährigen Person,
2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.