§ 61 Zeitliche Geltung
§ 61 Zeitliche Geltung — StGB
§ 61 Zeitliche Geltung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Spezielle Übergangsregelungen im § 323, Art. XX StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987, und Art. IX JGG 1988, BGBl. Nr. 599/1988.
2. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 19/2001
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029604
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Entscheidungen 629
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Rechtssätze 118
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