Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 61

§ 61Zeitliche Geltung

Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

Entscheidungen
629
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    Rechtssätze
    118
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