§ 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
§ 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen — StGB
§ 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
Inkrafttretungsdatum
01. März 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039037
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.
(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.