Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 3

§ 3Notwehr

(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Entscheidungen
700
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    Rechtssätze
    230
  • RS0117222OGH Rechtssatz

    13. November 2002·1 Entscheidung

    Die Einwilligung rechtfertigt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - den Täter, wenn der Träger des geschützten Rechtsgutes entweder in den Verletzungserfolg eingewilligt, also die Rechtsgutbeeinträchtigung als solche zugelassen hat, oder wenn er in die gefährliche Handlung eingewilligt und damit ein bestimmtes Risikoniveau der für seine Güter riskanten Handlung zugelassen hat. In beiden Fällen unterliegt jedoch die Einwilligung dem Sittenwidrigkeitskorrektiv, soweit das Gesetz ein solches vorsieht (also bei Eingriffen über Leib und Leben, §90StGB, § 8 SMG). Bei der erfolgsbezogenen Einwilligung bezüglich schwerer Verletzungen ist es erforderlich, den Einzelnen gegen den unbedachten und voreiligen Gebrauch der Freiheit vor sich selbst zu schützen; solche Verletzungen sind demnach trotz Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig und verboten (sofern sie nicht zu einem ethisch wertvollen Zweck erfolgen). Bei der handlungsbezogenen Einwilligung (der Zulassung eines bestimmten Risikos) hängt die Sittenwidrigkeit und damit die Rechtfertigung einerseits von der Schwere und Wahrscheinlichkeit der drohenden Verletzung und andererseits vom Beweggrund ab, woraus sich ergibt, dass im Falle der Möglichkeit oder sogar Wahrscheinlichkeit (ex ante) einer schweren Verletzung oder gar des Todes die gefährliche Handlung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Handlung, in die eingewilligt wird, einem allgemein anerkannten, ethisch wertvollen Zweck dient.

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