Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 36

§ 36Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.

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