§ 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren — StGB
§ 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40177250
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.