§ 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
§ 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung — StGB
§ 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Rechtsnatur siehe auch § 39.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029863
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Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.