§ 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
§ 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung — StGB
§ 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
Inkrafttretungsdatum
01. September 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40254289
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer außer in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.