§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts — StGB
§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zum Schutz der persönlichen Freiheit siehe BVG, BGBl. Nr. 684/1988.
2. Zum Schutz des Hausrechts siehe RG, RGBl. Nr. 88/1862.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173737
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.