§ 296 Tätige Reue
§ 296 Tätige Reue — StGB
§ 296 Tätige Reue — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
Inkrafttretungsdatum
29. Mai 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40234384
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.