§ 278b Terroristische Vereinigung
§ 278b Terroristische Vereinigung — StGB
§ 278b Terroristische Vereinigung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
Inkrafttretungsdatum
01. November 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40208391
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.