§ 266 Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 266 Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung — StGB
§ 266 Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
Inkrafttretungsdatum
01. April 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40136990
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.