§ 255 Begriff des Staatsgeheimnisses
§ 255 Begriff des Staatsgeheimnisses — StGB
§ 255 Begriff des Staatsgeheimnisses — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Frage des militärischen Geheminisses vgl. §§ 2 Z 6 und 26 MilStG, BGBl. Nr. 344/1970.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029804
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Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.