§ 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
§ 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten — StGB
§ 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029798
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.