Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 249

§ 249Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten

Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Entscheidungen
5