Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 241

§ 241Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.