§ 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
§ 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung — StGB
§ 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
Inkrafttretungsdatum
07. März 2001
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40017136
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.