§ 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
§ 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere — StGB
§ 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
Inkrafttretungsdatum
07. März 2001
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40017135
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.